Ernährungs - beratung und -therapie

(Selbst)verständlich essen

Arbeitgeber können pro Beschäftigten und Jahr bis zu 500 Euro für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufwenden, ohne dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Zuwendungen als geldwerten Vorteil versteuern müssen.

Entsprechend der ab dem 1. Januar 2019 gültigen Fassung des § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Aufwendungen von Arbeitgebern für Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ einkommensteuerfrei. Neu hinzu kommt, dass ab 1. Januar 2019 eine Zertifizierung für die Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (verhaltensbezogene Prävention) entsprechend § 20 Abs. 2 und 5 des SGB V erforderlich ist. 

Die Anwendungsvorschriften (§ 52 Absatz 4 Satz 6 EStG) enthalten eine Übergangsregelung zum Inkrafttreten der genannten Neuerung:

„Für die Anwendung des § 3 Nr. 34 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl 1 S. 2328) ist das Zertifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.“

In der Begründung zu dieser Norm wird ausgeführt: „Die Neufassung des § 3 Nr. 34 EStG ist nach dem Regierungsentwurf erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. Zur Anpassung der Verfahren in den Betrieben wird die Zertifizierung von bisher unzertifizierten Maßnahmen mit der vorliegenden Änderung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2020 gefordert. Die übrigen Voraussetzungen der §§ 20 und 20b SGB V müssen aber bereits vorher erfüllt sein.“ (Bundestags-Drucksache 19/5595 vom 07.11.2018, S. 83)